Der Sommerurlaub könnte durch die Corona-Pandemie in Gefahr sein. Welche Regeln gelten und was passiert mit meiner Anzahlung, wenn das Reiseunternehmen Insolvenz geht?
Dieses Video ist eine Auskopplung aus der Sendung vom 30. März 2021, siehe https://www.youtube.com/watch?v=OgE198KPdvo
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Verreisen – das ist seit mittlerweile einem Jahr eine Herausforderung geworden. Darf man überhaupt einreisen, wie sind die Quarantäne Bestimmungen und findet die Reise überhaupt statt. Gedanken, die man sich vor Corona selten gemacht hat. Die Reisebranche ist in der Krise und das kriegen auch wir Verbraucher zu spüren. Zum Beispiel, wenn die Reise abgesagt wird.
INSOLVENZ DES ANBIETERS
Im Januar vergangenen Jahres lässt sich Ann-Kathrin H. vom Reiseanbieter STA-Travel ein Paket für eine Islandreise zusammenstellen: 9 Tage mit Flügen und Hotel. Dazu eine Rundreise samt Ausflügen durchgeführt vom Unternehmen G-Adventures. Den Reisepreis von rund 3.400 Euro zahlt sie komplett an STA Travel. Dann kommt Corona in die Quere und die Rundreise wird abgesagt.
STA Travel meldet Insolvenz an bevor Frau H. sich ihr Geld zurückholen kann. Die Insolvenzversicherung offenbart ihr anschließend, dass STA Travel sich bei ihrer gebuchten Reise nur als Vemittler angab. Es handelte sich also nicht um eine Pauschalreise, wie es Frau H. zuvor angenommen hatte. Sie hat nie einen Sicherungsschein erhalten und ohne diesen zahlt die Insolvenzversicherung keinen Cent. Und G-Antventures gibt an, das Geld nie erhalten zu haben.
GEWÖHNLICHES LEBENSRISIKO VS. AUßERGEWÖHNLICHER UMSTAND
Anna und Paul wollen mit den Kindern in den Süden, sehnen sich nach zwei Wochen Entspannung am Strand. Paul bucht beim Reiseveranstalter ein Angebot für über 5.600 Euro und zahlt rund 1.100 Euro an. Doch ein paar Monate nach der Buchung führt die Insel eine sehr strenge Maskenpflicht ein. Auf der Strandpromenade, im Hotel – drinnen und draußen überall muss jetzt eine Maske getragen werden. Paul will bei 30 Grad am Strand keine Maske tragen, storniert die Reise und fordert seine Anzahlung von 1.100 Euro zurück. Doch der Reiseveranstalter weigert sich. Er will seinerseits 1.700 Euro Stornokosten. Die Maskenpflicht sei allgemeines Lebensrisiko, deshalb könne nicht kostenlos storniert werden.
Paul zieht vor Gericht und das Amtsgericht gibt ihm recht. Er darf die Reise kostenlos stornieren. Maskenpflicht im Hotel oder Restaurant sei zwar hinnehmbar. Aber Maskenpflicht auch im Freien sei für Paul überraschend gewesen und kein typisches Lebensrisiko. Es sei ein außergewöhnlicher Umstand und beeinträchtige den Urlaub erheblich. Er bekommt die Anzahlung komplett zurück.
AUSQUARTIERUNG IN ERSATZHOTEL
Muss man sich ein Ersatzhotel gefallen lassen, wenn die Belegzahlen über die Corona-Richtlinien hinaus gehen? Wenn der Reiseveranstalter oder das Hotel die Reisekunden vorher über die geplante Ausquartierung informiert, dann nein: Die Reise kann kostenfrei storniert werden. Vor Ort muss ein gleich- oder höherwertiges Ersatzhotel dann akzeptiert werden. In einigen solchen Fällen wurden Urlaubern vor Gericht 25 Prozent Reisepreisminderung zugesprochen, andere lassen das nur als Reisemangel gelten, wenn das Ersatzhotel deutlich minderwertiger ist.
TIPP: SPÄTE ZAHLUNG UND LANGER STORNIERUNGSZEITRAUM
Wählen Sie Angebote, die eine möglichst späte Zahlung ermöglichen oder keine Vorkasse verlangen. Achten Sie darauf, dass ihr Angebot eine kostenlose Stornierung bis möglichst kurz vor dem Termin des Reiseantritts umfasst. Prüfen Sie auch, dass Ihre Reiseversicherungen im Falle von Pandemie und Reisewarnung greift.
TIPP: AUFPASSEN BEI FLEX-TARIFEN
Wenn keine kostenlose Stornierung in Ihrem Angebot enthalten ist, dann achten Sie zumindest darauf, dass Sie den Termin der Reise flexibel umbuchen können. Hierbei sollten Sie sich vor der Buchung bei Ihrem Reiseanbieter informieren, ob Zusatzkosten entstehen, wenn eine Umbuchung vorgenommen wird. Solche Mehrkosten stehen oft im Kleingedruckten.
Autorin: Nina Rathfelder, Angelika Scheffler-Ronen
Bildquelle: Colourbox
#Urlaub #Sommerurlaub2021 #Corona
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Verreisen – das ist seit mittlerweile einem Jahr eine Herausforderung geworden. Darf man überhaupt einreisen, wie sind die Quarantäne Bestimmungen und findet die Reise überhaupt statt. Gedanken, die man sich vor Corona selten gemacht hat. Die Reisebranche ist in der Krise und das kriegen auch wir Verbraucher zu spüren. Zum Beispiel, wenn die Reise abgesagt wird.
INSOLVENZ DES ANBIETERS
Im Januar vergangenen Jahres lässt sich Ann-Kathrin H. vom Reiseanbieter STA-Travel ein Paket für eine Islandreise zusammenstellen: 9 Tage mit Flügen und Hotel. Dazu eine Rundreise samt Ausflügen durchgeführt vom Unternehmen G-Adventures. Den Reisepreis von rund 3.400 Euro zahlt sie komplett an STA Travel. Dann kommt Corona in die Quere und die Rundreise wird abgesagt.
STA Travel meldet Insolvenz an bevor Frau H. sich ihr Geld zurückholen kann. Die Insolvenzversicherung offenbart ihr anschließend, dass STA Travel sich bei ihrer gebuchten Reise nur als Vemittler angab. Es handelte sich also nicht um eine Pauschalreise, wie es Frau H. zuvor angenommen hatte. Sie hat nie einen Sicherungsschein erhalten und ohne diesen zahlt die Insolvenzversicherung keinen Cent. Und G-Antventures gibt an, das Geld nie erhalten zu haben.
GEWÖHNLICHES LEBENSRISIKO VS. AUßERGEWÖHNLICHER UMSTAND
Anna und Paul wollen mit den Kindern in den Süden, sehnen sich nach zwei Wochen Entspannung am Strand. Paul bucht beim Reiseveranstalter ein Angebot für über 5.600 Euro und zahlt rund 1.100 Euro an. Doch ein paar Monate nach der Buchung führt die Insel eine sehr strenge Maskenpflicht ein. Auf der Strandpromenade, im Hotel – drinnen und draußen überall muss jetzt eine Maske getragen werden. Paul will bei 30 Grad am Strand keine Maske tragen, storniert die Reise und fordert seine Anzahlung von 1.100 Euro zurück. Doch der Reiseveranstalter weigert sich. Er will seinerseits 1.700 Euro Stornokosten. Die Maskenpflicht sei allgemeines Lebensrisiko, deshalb könne nicht kostenlos storniert werden.
Paul zieht vor Gericht und das Amtsgericht gibt ihm recht. Er darf die Reise kostenlos stornieren. Maskenpflicht im Hotel oder Restaurant sei zwar hinnehmbar. Aber Maskenpflicht auch im Freien sei für Paul überraschend gewesen und kein typisches Lebensrisiko. Es sei ein außergewöhnlicher Umstand und beeinträchtige den Urlaub erheblich. Er bekommt die Anzahlung komplett zurück.
AUSQUARTIERUNG IN ERSATZHOTEL
Muss man sich ein Ersatzhotel gefallen lassen, wenn die Belegzahlen über die Corona-Richtlinien hinaus gehen? Wenn der Reiseveranstalter oder das Hotel die Reisekunden vorher über die geplante Ausquartierung informiert, dann nein: Die Reise kann kostenfrei storniert werden. Vor Ort muss ein gleich- oder höherwertiges Ersatzhotel dann akzeptiert werden. In einigen solchen Fällen wurden Urlaubern vor Gericht 25 Prozent Reisepreisminderung zugesprochen, andere lassen das nur als Reisemangel gelten, wenn das Ersatzhotel deutlich minderwertiger ist.
TIPP: SPÄTE ZAHLUNG UND LANGER STORNIERUNGSZEITRAUM
Wählen Sie Angebote, die eine möglichst späte Zahlung ermöglichen oder keine Vorkasse verlangen. Achten Sie darauf, dass ihr Angebot eine kostenlose Stornierung bis möglichst kurz vor dem Termin des Reiseantritts umfasst. Prüfen Sie auch, dass Ihre Reiseversicherungen im Falle von Pandemie und Reisewarnung greift.
TIPP: AUFPASSEN BEI FLEX-TARIFEN
Wenn keine kostenlose Stornierung in Ihrem Angebot enthalten ist, dann achten Sie zumindest darauf, dass Sie den Termin der Reise flexibel umbuchen können. Hierbei sollten Sie sich vor der Buchung bei Ihrem Reiseanbieter informieren, ob Zusatzkosten entstehen, wenn eine Umbuchung vorgenommen wird. Solche Mehrkosten stehen oft im Kleingedruckten.
Autorin: Nina Rathfelder, Angelika Scheffler-Ronen
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