Boris Reitschuster - Urlauber: Sinnlose Quarantänevorschriften ruinieren Touristikbranche - 30.04.21

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Wie Bund und Länder die Bürger von Urlaubsreisen abhalten wollen
Quelle: https://reitschuster.de/post/urlauber-sinnlose-quarantaenevorschriften-ruinieren-touristikbranche/
Ein Gastbeitrag von Frank W. Haubold

Wenn es noch eines Beleges bedürfte, wie sehr sich die Bundesregierung und die Länder von den Gesetzen der Logik und der Angemessenheit verabschiedet haben, dann wäre dies der Umgang mit Bürgern, die die Unverfrorenheit besitzen, sich zumindest zeitweise aus dem „besten Deutschland, das es jemals gegeben hat“ zu absentieren.

Hierzu wird seit Jahr und Tag eine willkürlich festgelegte Inzidenz von 50 missbraucht, die das Zielland bei Überschreitung automatisch zum „Risikogebiet“ erklärt. Die Kanaren mit einer Inzidenz von knapp über 50 sind also offiziell ein „Risikogebiet“, obwohl die Inzidenz in Deutschland selbst derzeit bei über 170 liegt! Auf die naheliegende Idee, nur Länder mit einer höheren Inzidenz als Deutschland als Risikogebiete auszuweisen, kommt man in Berlin oder beim Robert-Koch-Institut (RKI) natürlich nicht, denn das wäre ja dann logisch nachvollziehbar.

Viel eher versucht man durch restriktive Einreiseregelungen, die Bürger an Reisen selbst in Niedriginzidenzgebiete zu hindern. Dies geschieht auf der Grundlage einer „Muster-Quarantäneverordnung“, die als Empfehlung für die eigentlich zuständigen Bundesländer gilt. Dort ist ausgeführt: „Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland [in das Land/den Freistaat/die Freie Hansestadt Bremen/die Freie und Hansestadt Hamburg] einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.“ Diesen Zeitraum kann man nur mit Hilfe eines negativen Corona-Testes auf minimal fünf Tage verkürzen.

Konnte man dieser Regelung vor der nachgeschobenen Testpflicht für Einreisende noch eine gewisse Berechtigung zubilligen, so ist sie heute, da alle Einreisenden einen negativen Test nachweisen müssen, vollkommen sinnlos und mutiert zur reinen Schikane. In der Praxis bedeutet das, dass ein zweimal negativ getesteter Urlauber (einmal vor dem Urlaub und einmal maximal 48 Stunden vor der Einreise) sich dennoch in Quarantäne begeben muss und mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro bedroht wird, falls er dagegen verstößt. Epidemiologisch gesehen ist diese Restriktion natürlich vollkommen sinnlos und einzig dem erklärten Willen des Gesetzgebers geschuldet, Urlaubsreisen mit allen Mitteln zu erschweren, wenn er sie schon nicht ganz verbieten kann. Das ist keine Unterstellung, da entsprechende Äußerungen der Bundeskanzlerin öffentlich geworden sind. Zitat: „Warum können wir die Reisen nicht verbieten?“, soll die Regierungschefin gefragt haben. Man müsse „den Flugverkehr so ausdünnen, dass man nirgendwo mehr hinkommt“, sagte Merkel nach Angaben von Zuhörern der Schalte. Weiter sagt sie: „Man kann nur Reisen unattraktiv unangenehm machen, etwa durch Quarantäne. Sie fügte auch an, Deutschland brauche ein härteres Grenzregime.“

Auf Grund dieser Widersprüche fragte ich beim sächsischen Sozialministerium an, ob man die auch in Sachsen geltende Quarantäneregelung vor dem Hintergrund der verpflichtenden Tests vor Einreise zu ändern gedenke und wenn nein, warum nicht. Die bürokratentypische Antwort lautete: „Die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung orientiert sich an der entsprechenden Muster-Verordnung des Bundes“, als sei damit alles erklärt. Eine Vorgabe aus Berlin auf ihre Sinnhaftigkeit zu überprüfen und die Möglichkeiten des Föderalismus ausschöpfen? Fehlanzeige.

Dass es auch anders geht, beweist das Land Nordrhein-Westfalen. Dort ist im § 4 (1) der Coronaeinreiseverordnung Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 17. April 2021 ausgeführt: „Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die sich höchstens 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen oder unterzogen haben (Einreisetestung). Soweit eine Testmöglichkeit nicht unmittelbar am Ort der Einreise verfügbar ist, kann der Test innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise nachgeholt werden.“

Offenbar gibt es in NRW noch Beamte, die ihren Verstand nicht an der Pforte abgegeben haben, sondern über die Sinnfälligkeit von Verordnungen nachdenken und entsprechend handeln.

Nun könnte der eine oder andere Leser meinen, dies sei ein Luxusproblem. Man müsse ja nicht im Ausland Urlaub machen, wo doch die Intensivstationen überfüllt seien und viele Menschen um ihre Existenz bangen müssten.
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