Seit 26.4.2021 tritt in Städten und Landkreisen mit einer Inzidenz über 100 die „Bundes-Notbremse“ in Kraft. Das bedeutet für die Friseure & Kosmetiker auch eine Testpflicht für Kund*innen auf das Corona Virus vor Besuch des Betriebes. Im Kammerbezirk mit aktuell vielen Kommunen mit einer Inzidenz über 100 mussten die Betriebe mit wenig Vorlauf aus dem Stand diese gesetzliche Vorgabe im täglichen Betriebsalltag umsetzen.
Wir möchten Ihnen in dem Video ein gelungenes Beispiel aus dem Osnabrücker Land vorstellen. Die Friseurmeisterin Larissa Maier testet ihre Kunden vor dem Besuch ihres Salons „LP Hair Cosmetic Salon“ in Quakenbrück auf das Corona Virus.
Denn es gilt: Nur mit einem negativen Coronatest kann man die körpernahen Dienstleistungen im Friseursalon und die erlaubten Leistungen in der Kosmetik in Anspruch nehmen.
Daneben ist auch die Vorlage eines negativen Corona-Tests, der nicht älter als 24 Stunden ist, zulässig. Uns erreichen viele Fragen zur Umsetzung der Testpflicht.
Zusammengefasst geben wir folgende Empfehlungen von unserer Seite:
- Wenn sie keine räumlichen Möglichkeiten haben, um den Test unter Ihrer Aufsicht durchführen zu lassen, informieren Sie Ihre Kund*innen über die Vorlage eines notwendigen negativen Corona-Tests vor Besuch des Betriebes
- Schauen Sie in Ihrer Umgebung, ob es Testzentren, Apotheken oder Ärzte gibt, die diese Testungen für ihre Kund*innen anbieten
- Vorsicht ist geboten bei der Testung in den Betriebsräumen: Sollte der Test bei einem Ihrer Kund*innen positiv ausfallen, kann dies zu einer befristeten Schließung (Quarantäne) für Ihren Betrieb führen
- Oft gefragt: Bei einer Inzidenz von über 100 müssen sowohl die Mitarbeitenden im Friseur- bzw. Kosmetikbetrieb und auch die Kund*innen eine FFP2-Maske oder vergleichbare Maske (z.B. KN 95) tragen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich an das Corona Team der Handwerkskammer unter Tel. 0541 6929-0 oder per E-Mail unter [email protected].
Gemafreie Musik von www.frametraxx.de
Wir möchten Ihnen in dem Video ein gelungenes Beispiel aus dem Osnabrücker Land vorstellen. Die Friseurmeisterin Larissa Maier testet ihre Kunden vor dem Besuch ihres Salons „LP Hair Cosmetic Salon“ in Quakenbrück auf das Corona Virus.
Denn es gilt: Nur mit einem negativen Coronatest kann man die körpernahen Dienstleistungen im Friseursalon und die erlaubten Leistungen in der Kosmetik in Anspruch nehmen.
Daneben ist auch die Vorlage eines negativen Corona-Tests, der nicht älter als 24 Stunden ist, zulässig. Uns erreichen viele Fragen zur Umsetzung der Testpflicht.
Zusammengefasst geben wir folgende Empfehlungen von unserer Seite:
- Wenn sie keine räumlichen Möglichkeiten haben, um den Test unter Ihrer Aufsicht durchführen zu lassen, informieren Sie Ihre Kund*innen über die Vorlage eines notwendigen negativen Corona-Tests vor Besuch des Betriebes
- Schauen Sie in Ihrer Umgebung, ob es Testzentren, Apotheken oder Ärzte gibt, die diese Testungen für ihre Kund*innen anbieten
- Vorsicht ist geboten bei der Testung in den Betriebsräumen: Sollte der Test bei einem Ihrer Kund*innen positiv ausfallen, kann dies zu einer befristeten Schließung (Quarantäne) für Ihren Betrieb führen
- Oft gefragt: Bei einer Inzidenz von über 100 müssen sowohl die Mitarbeitenden im Friseur- bzw. Kosmetikbetrieb und auch die Kund*innen eine FFP2-Maske oder vergleichbare Maske (z.B. KN 95) tragen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich an das Corona Team der Handwerkskammer unter Tel. 0541 6929-0 oder per E-Mail unter [email protected].
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