Verlustrücktrag in Zeiten der Corona-Pandemie (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz)

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Rechtsstand: 27.03.2021

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Zahlreiche Unternehmen sind schwer von der Corona-Pandemie getroffen worden. Daher stellen sich viele Unternehmer die Frage, wie Verluste steuerlich genutzt werden können. Hier besteht zum einen die Möglichkeit des Verlustrücktrags in das vorangegangene Kalenderjahr sowie ein Verlustvortrag in folgende Kalenderjahre. Zu beachten sind hier die Höchstgrenzen, die für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 pandemiebedingt durch die Corona-Steuerhilfegesetze nochmal angepasst und erhöht worden sind. Im VZ 2020 und 2021 beträgt der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag bei Einzelveranlagung 10 Millionen Euro und bei der Zusammenveranlagung 20 Millionen Euro. Im Körperschaftsteuerrecht beträgt der Verlustrücktrag 10 Millionen Euro. Darüber hinaus verbleibende Verluste sind vorzutragen. Dabei sind 1 Million sofort und darüber hinaus lediglich 60% zu berücksichtigen. Es kann also zu einer Mindestversteuerung führen. Zu beachten ist, dass in der Gewerbesteuer lediglich ein Verlustvortrag und kein Verlustrücktrag besteht. Im Rahmen des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes wurde zudem ein vorläufiger - pauschaler - Verlustrücktrag eingeführt, vgl. §§ 110, 111 EStG. Insoweit wurde auch hier im Rahmen des dritten Corona-Steuerhilfegesetzes nachgebessert und die Höchstbeträge angepasst. Daher greift der § 111 EStG nun auch für die Jahre 2020 und 2021.

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Daniel Denker ist Dipl.-Finanzwirt, Master of Arts in Taxation, hat das Steuerberaterexamen erfolgreich abgelegt und ist derzeit als Betriebsprüfer in der Finanzverwaltung tätig. Ferner bildet er Finanzbeamte und Steuerberater aus. Dieses Video ist nicht in dienstlicher Eigenschaft erstellt worden und gibt lediglich die persönlichen Einschätzungen des Referenten wieder. Für weitere Informationen besuchen Sie bitte www.steuer-webinar.de.

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