Rechtsstand: 27.03.2021
www.steuer-webinar.de
Zahlreiche Unternehmen und Steuerpflichtige haben Corona-Soforthilfen, Zuschüsse und Überbrückungshilfen beantragt. Daher wurde nun auch im Rahmen der Steuererklärung, insbesondere in der Einkommensteuererklärung, eine neue Anlage installiert. Die Anlage "Corona-Hilfen". Die Anlage Corona-Hilfen müssen Gewerbetreibende, Selbstständige und Land- und Forstwirte ausfüllen. Dementsprechend dient sie als Ergänzung der Anlagen G, S und L. Durch die neue Anlage soll sichergestellt werden, dass Corona-Soforthilfen und andere steuerpflichtige Zuschüsse rund um die Corona-Krise auch versteuert werden. Die erhaltenen Zuschüsse müssen Sie als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zudem in der Gewinnermittlung eintragen. Umsatzsteuerlich handelt es sich aber um nicht steuerbare Zuschüsse.
Wurden Hilfen ohne Grund oder unter falschen Voraussetzungen gezahlt, besteht unter Umständen die Verpflichtung diese zurück zu zahlen.
Das Finanzamt erhält die Corona-Hilfen per elektronischer Übermittlung. Das regelt § 13 der Mitteilungsverordnung. Auch das wird im Video erläutert.
#Coronahilfe #Überbrückungshilfe #Finanzamt #Steuererklärung
Daniel Denker ist Dipl.-Finanzwirt, Master of Arts in Taxation, hat das Steuerberaterexamen erfolgreich abgelegt und ist derzeit als Betriebsprüfer in der Finanzverwaltung tätig. Ferner bildet er Finanzbeamte und Steuerberater aus. Dieses Video ist nicht in dienstlicher Eigenschaft erstellt worden und gibt lediglich die persönlichen Einschätzungen des Referenten wieder. Für weitere Informationen besuchen Sie bitte www.steuer-webinar.de.
Dieses Video beinhaltet keine steuerliche Hilfeleistung im Sinne des StBerG. Von den Vorbehaltsaufgaben eines Steuerberaters im Sinne des StBerG wird sich hiermit ausdrücklich distanziert. Die Webinare / Videos / Seminare ersetzen keine individuelle Steuerberatung und werden als solche auch nicht beworben.
Disclaimer:
Der Referent übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser , welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Die steuerlichen Rahmenbedingungen sind immer im Einzelfall zu prüfen und können in diesem Einzelfall von Darstellungen und Informationen im Video abweichen.
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Zahlreiche Unternehmen und Steuerpflichtige haben Corona-Soforthilfen, Zuschüsse und Überbrückungshilfen beantragt. Daher wurde nun auch im Rahmen der Steuererklärung, insbesondere in der Einkommensteuererklärung, eine neue Anlage installiert. Die Anlage "Corona-Hilfen". Die Anlage Corona-Hilfen müssen Gewerbetreibende, Selbstständige und Land- und Forstwirte ausfüllen. Dementsprechend dient sie als Ergänzung der Anlagen G, S und L. Durch die neue Anlage soll sichergestellt werden, dass Corona-Soforthilfen und andere steuerpflichtige Zuschüsse rund um die Corona-Krise auch versteuert werden. Die erhaltenen Zuschüsse müssen Sie als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zudem in der Gewinnermittlung eintragen. Umsatzsteuerlich handelt es sich aber um nicht steuerbare Zuschüsse.
Wurden Hilfen ohne Grund oder unter falschen Voraussetzungen gezahlt, besteht unter Umständen die Verpflichtung diese zurück zu zahlen.
Das Finanzamt erhält die Corona-Hilfen per elektronischer Übermittlung. Das regelt § 13 der Mitteilungsverordnung. Auch das wird im Video erläutert.
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